S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein hat den Namen "Herzberger Münzfreunde e.V.".
Er hat seinen Sitz in Herzberg (Elster).
Er ist am 17.05.1991 ins Vereinsregister eingetragen worden und trägt die Registriernummer VR 85 / 188.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein dient den in ihm zusammengeschlossenen Sammlern numismatischen Materials (Münzen, andere Geldzeichen, Medaillen) der gemeinschaftlichen Beschäftigung mit ihren Sammelobjekten. Dazu gehören der Erfahrungsaustausch, die heimatkundliche Forschung, der Besuch von Museen, von Münzkabinetten, Auktionen, Börsen, Ausstellungen und Sammlertreffs und die Pflege der Geselligkeit.
(2) Er bemüht sich um
- Veröffentlichungen in den Medien, im Heimatkalender und in heimatkundlichen und numismatischen Schriften,
- Durchführung von Tauschveranstaltungen und Börsen und Beratung von Nichtmitgliedern, insbesondere von Laien,
- Unterstützung bei der Beschaffung und gegenseitigen Ausleihe von Fachliteratur, vor allem von Fachzeitschriften,
- Durchführung von Ausstellungen und Beteiligung an solchen,
- sachgerechte Behandlung und Bearbeitung von Münzfunden,
- Durchführung von Vorträgen (z.B. auch an Schulen),
-Gewinnung von Jugendlichen für die numismatische Freizeitbeschäftigung.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Fachverbänden an.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch Unterschrift die Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung entscheidet, oder durch den Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den gebotenen Möglichkeiten nach § 2 dieser Satzung Gebrauch zu machen. Termine der regelmäßigen Vereinsabende und außerordentlicher Veranstaltungen entnehmen die Mitglieder dem Jahres-Termin-Kalender.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Gäste, insbesondere Ehepartner der Mitglieder, können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender),
- Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nach außen vertreten und allein Rechtsgeschäfte für den Verein durchführen (finanzielle Begrenzung bei 500 DM).
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Wahl des Vorstandes sind mindestens vier Kandidaten aufzustellen. Über die Wahl in den Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende wird direkt gewählt.
(5) Am Ende der Wahlperiode legt der Vorstand Rechenschaft ab. Auf den zwischenzeitlichen Mitgliederversammlungen wird nur der Geschäftsbericht für das vergangene Jahr gegeben.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung. Zwischen deren Versendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies mindestens ein anwesendes Mitglied verlangt.
(5) Satzungsänderungen und Beitritt zu überregionalen Vereinen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen alle ordentlichen und alle Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 9 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. dem jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herzberg, die die Mittel für die Wahrung und Mehrung des Münzschatzes in der Turmkugel der Herzberger Stadtkirche zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Satzungsänderungen und Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind dem Gericht mitzuteilen. Es gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit ihrer anderen Teile.
(2) Die geänderte Satzung des Vereins in der vorliegenden Fassung ist in der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1993 beschlossen worden.
Herzberg (Elster), am 15. Januar 1993
gez. (17 Unterschriften)
B e i t r a g s o r d n u n g
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2002
gilt ab 2002 folgende Beitragsordnung:
a) Aufnahmegebühr wird erhoben
- für Erwachsene 5,00 €
- für Schüler bis 18 Jahre 0,50 €
b) Mitgliedsbeitrag:
1) Jahresbeitrag für Erwachsene 30,00 €
2) Bei Neuaufnahme für den Rest des Jahres monatlich 2,50 €
3) Fälligkeit: bis spätestens 31.3. d. J. zu entrichten
(bar zu zahlen bzw. zu überweisen)
4) Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung
kann der Vorstand ein gerichtliches Einzugsverfahren
oder den Ausschluss des Mitglieds einleiten.
5) Jahresbeitrag für Schüler bis 18 Jahre 6,00 €
Jahresbeitrag für Lehrlinge und Studenten bis 27 Jahre 12,00 €
(anteilig pro Monat wie unter 2)
6) Bei Härtefällen kann der Vorstand
auf Antrag des Mitglieds eine Sonderregelung treffen.